Montag, 1. Februar 2016

Neu ab Januar 2016: Mit WDVS künftig erheblicher Mehraufwand für Brandschutz

 


Brandschutz gehört bekanntlich nicht zu den Stärken von Wärmedämm-Verbundsystemen (WDVS). 


Dem trägt das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) jetzt Rechnung: Es ändert die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für schwerentflammbare Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) mit Dämmstoffen aus EPS (expandierten Polystyrol). Und zwar schon bald: Bis Jahresende 2015 sollen die Änderungen fertiggestellt werden und zum Januar 2016 in Kraft treten. Ein sehr detailliert festgeschriebenes System an Brandriegeln soll künftig die Risiken für Hausbewohner senken – dies umzusetzen bedeutet allerdings erheblich mehr Aufwand beim Bau.
Details über die neuen Regelungen zum Brandschutz mit WDVS


gefunden auf www.poroton.org

Die neuen Regeln sind auch nicht viel besser: Wenn es im 2. Geschoß brennt, ist der Bewohner des dritten Geschosses auf jeden Fall der Gekniffene

Dienstag, 20. August 2013

Haftung & Gewährleistung beim Bauen




Veröffentlicht am 19.08.2013 von Konrad Fischer
Haftung & Gewährleistung beim Bauen

Mit besonderer Berücksichtigung des "Energieeffizienten Neubaus" und der
"Energetischen Sanierung"

Der Bauherr im Spannungsfeld zwischen Bauträger, Handwerker, Planer, Behörden, Gutachter, Rechtsanwalt und Richter

Im Gespräch: Wolfgang Haegele, Rechtsanwalt & Konrad Fischer, Architekt

Eine Fachdiskussion im Architektur- und Ingenieurbüro Konrad Fischer, Hochstadt am Main, 16. August 2013

Was sollte der Hausbesitzer und Bauherr wissen, worauf achten, wenn es um die Wahrung seiner Rechte bei Hauserwerb (Hauskauf) oder der Instandsetzung (Sanierung) seines Altbaus geht? Ein kritischer Überblick.

Wolfgang Haegele
Rechtsanwalt - Baurecht
Am Zipser Berg 20
91257 Pegnitz
T: 09241 - 4831900
http://www.haera.de

Ein Film von
Konrad Fischer
Architektur- und Ingenieurbüro
Hauptstraße 50
96272 Hochstadt am Main
T: 09574-3011
http://www.konrad-fischer-info.de

Intro/Abspann
Feuerwerk: Schützenfest Lichtenfels, 19. Juli 2013
Filmmusik: Engelbert Humperdink (1854 - 1921), Abendsegen: "Abends will ich schlafen gehn" aus der Oper "Hänsel und Gretel" (1893)
Es spielt das Instrumental-Collegium Lichtenfels am 17. August 2013 in der Hofkirche der Coburger Ehrenburg, Leitung: Heinz Wilk

Mittwoch, 11. April 2012

Brandschutz bei Wärmedämm-Verbundsystemen


Brandschutz bei Wärmedämmverbundsystemen









Brandschutz ist ein wesentlicher Faktor, der die Qualität und Sicherheit eines Wärmedämmverbundsystems (WDVS) definiert. Die Verwendbarkeit von WDVS ist nur auf Grundlage einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zum Nachweis der Dauerhaftigkeit und Brauchbarkeit möglich. Alle Komponenten sind dabei systemspezifisch geprüft. WDVS werden als Baustoff bzw. Bauart eingestuft.

Das Brandverhalten von WDVS wird beeinflusst durch:
  • Art des Dämmstoffes
  • Dicke des Dämmstoffes
  • Anteil der organischen Bestandteile in der Putzschicht
  • Dicke der Armierungsschicht
  • Konstruktive Ausbildung von Details (Öffnungen, Einbauten...)
Die Prüfungen zum Nachweis des Brandverhaltens werden auf Basis der DIN 4102-1 durchgeführt:
  • Nicht brennbar: Mineralwolle nach DIN EN 13162 A1 oder A2
  • Schwer entflammbar: EPS Hartschaum nach DIN EN 13163 B1
  • Normal entflammbar: EPS Hartschaum nach DIN EN 13163 B2
Die Bauordnungen der Länder legen in Abhängigkeit von der Gebäudehöhe bzw. Gebäudeklassen Mindestanforderungen der Baustoffklassen nach DIN 4102-1 vor:
  • Gebäude bis 7 m Höhe normal entflammbar B2
  • Gebäude von 7-22 m schwer entflammbar B1
  • Gebäude von 22-100 m nicht brennbar A
Die Höhe ist die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses über der Geländeoberfläche, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist. Die WDVS sind in der Regel bis zu einer Dicke von 300 mm geprüft.
Bei der Ausführung mit entflammbaren WDVS werden gesonderte Bereiche mit einem WDVS aus Steinwolle bzw. Mineralwolle ausgeführt. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Ausführung der Stürze von Fenstern und Türen gelegt, um den Brandüberschlag in weitere Geschosse zu verhindern. Hier wird ein mindestens 200 mm hohes nicht brennbares WDVS eingesetzt. Alternativ können auch sogenannte umlaufende Brandriegel ausgeführt werden, die mindestens in jedem zweiten Geschoss umlaufend eingebaut sein müssen. Brandabschnitte und Brandwände dürfen nicht mit brennbaren Baumaterialien überbrückt werden. Bei der Aufdopplung von WDVS müssen die aktuellen Anforderungen eingehalten werden und in einzelnen Bereichen daher eventuell das alte WDVS entfernt werden, um nicht brennbare Materialien einzusetzen. 
Die genauen Vorgaben der Ausführung von WDVS ergeben sich auf Grundlage der Zulassung der einzelnen Systeme und der Anforderungen der jeweiligen Landesbauordnungen.

Quelle: Technische Systeminfo 6, Wärmedämm-Verbundsysteme zum Thema Brandschutz


Anmerkung:

Der letzte Absatz vorstehender Ausführungen ist nur die halbe Wahrheit. Das Bauordnungsrecht, also die Landesbauordnungen der Länder, regelt nur die Mindestanforderungen.  Das heisst: Diese Anforderungen dürfen nicht unterschritten werden. Mit anderen Worten: schlechter, als die Landesbauordnung es gerade noch zulässt, darf es auf keinen Fall sein!

Jedes WDVS wird auf Grund eines Werkvertrages errichtet. Und dieser Werkvertrag ist für die Beurteilung massgebend, welche Anforderungen ein WDVS – auch in Bezug auf den Brandschutz – haben muss. Ein WDVS ist frei von Sachmängeln, soweit es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.

Samstag, 4. Februar 2012

Hinweis für private Auftraggeber – vielfach besteht eine Rechtsschutzversicherung

Massnahmen der energetischen Ertüchtigung einer Bestandsimmobilie sind in der Regel keine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Baumassnahmen.

Daher geniessen Auftraggeber, wenn sie die zu sanierende Bestandsimmoblie rechtzeitig in ihren Rechtsschutzversicherungsvertrag (Vertragsrechtsschutz) einbezogen haben, im Gewährleistungsfall Versicherungsschutz und sind – abgesehen von einer etwa vereinbarten Selbstbeteiligung – von der Zahlung von Kosten für Gericht, Sachverständige und Rechtsanwälte im Rahmen des Versicherungsvertrages befreit.

Nachdem gerade im Bereich der energetischen Gebäudesanierung ein erhebliches Risiko mangelhafter Bauleistungen besteht, ist es beruhigend, wenn die Kosten der Rechtsverfolgung nicht noch zusätzlich zu den ohnehin nicht gerade bescheidenen Sanierungskosten auf die Bauherren zukommen.

Mittwoch, 25. Januar 2012

Die Top Ten der Baumängel


PLATZ 1 - Risse im Putz und/oder Mauerwerk
Moderne Baustoffe sind in ihren Eigenschaften wie Festigkeit und Wärmedämmverhalten so ausgereizt, dass sie keine Fehler in der Verarbeitung oder Zusammenstellung mit anderen Materialien zulassen. High-Tech-Werkstoffe brauchen ein hohes Maß an Verarbeitungsqualität. Ist das nicht vorhanden oder werden Materialien falsch kombiniert, führt das unweigerlich zu Mängeln wie z.B. Rissen in Putz und Mauerwerk.

PLATZ 2 - Durchfeuchtung von Fensterleibungen
Fenster und Außenputz bilden die Wind- und Regenschutzhülle des Hauses. Werden hier die Anschlussdetails nicht sauber ausgeführt, können Wind und Regen ungehindert eindringen und treten an den Innenflächen in Form nasser Flecken wieder hervor.

PLATZ 3 - Undichtigkeiten in der Dampfsperre
Die Dampfsperre schützt dahinter liegende Bauteile vor dem schädlichen Einfluss von Feuchtigkeit in der Luft. Leckagen in der Dampfsperre haben in vielen Fällen gravierende Konsequenzen: Wenn Luft aufgrund des Lecks die Bauteile umströmt und dabei abkühlt, dann kondensiert der enthaltene Wasserdampf und kann großen Schaden anrichten.

PLATZ 4 - Bodeneinschubtreppe falsch eingebaut
Eine falsch eingebaute Bodeneinschubtreppe ist im Prinzip eine große Leckage in der Dampfbremse, durch die Feuchtigkeit mit der durchströmenden Luft in Bauteile gelangt. Diese werden dadurch beschädigt. Folgen sind verminderter Wärmeschutz und Schimmelbefall.

PLATZ 5 - Nichtentlüfteter Spitzboden
Im Spitzboden sammelt sich besonders kurz nach Errichtung des Hauses viel Feuchtigkeit aus darunter liegenden Geschossen an. Wird diese nicht durch eine ausreichende Lüftung beseitigt, führt das in der Folge zu Tauwasserschäden im Dachboden und zu Schimmelbefall.

PLATZ 6 - Undichter Keller
Die Ursachen für undichte Keller finden sich von der Planungsphase bis zur Ausführung auf der Baustelle. Demnach liegt eine weitere Quelle in der unsachgemäßen Ausführung von Arbeiten im Außenbereich. Undichtigkeiten im Kellerbereich verursachen sehr hohe Mängelbeseitigungskosten. Hohe fünfstellige Beträge sind hier bei der Sanierung keine Seltenheit.

PLATZ 7 - Risse in Holzbauteilen
Solche Risse sehen nicht nur unschön aus, sondern können auch die Stabilität eines Bauteils erheblich einschränken. Die Ursache liegt zumeist im Einbau mit zu „nassen“ Hölzern. Diese Schwinden beim Trocknen stark und reißen daher.

PLATZ 8 - Entwässerung von Kelleraußentreppen
Dieses Thema wird zu oft stiefmütterlich behandelt. Schon in der Planung muss darüber nachgedacht werden wie das Wasser, das sich unweigerlich im Bereich der Kelleraußentreppe sammeln wird, kontrolliert abgeführt wird. Dies ist wichtig, damit es nicht zu Feuchtigkeits- oder auch Frostschäden kommt.

PLATZ 9 - Risse im Estrich
Risse im Estrich können gewollt sein, müssen aber an der richtigen Stelle sitzen. Risse sind Sollbruchstellen für unvermeidbare Bewegungen im Bau. Verarbeitungsfehler und falsche Materialzusammensetzung oder nicht ausreichend dehnfähige Anschlüsse zu den angrenzenden Bauteilen führen zu ungewollten Rissen im Estrich. Diese können die Gebrauchstauglichkeit des Estrichs erheblich einschränken. Sie zeigen sich unter anderem durch deutlich wahrnehmbare Knack- und Knarz-Geräusche beim Begehen.

PLATZ 10 - Undichte Lüftungsanlagen
Es kommt vor, dass Lüftungsanlagen nicht dicht eingebaut werden. Häufigster Mangel ist die Verklebung von Stoßstellen mit ungeeigneten Materialien und der undichte Einbau von Wanddurchführungen. So entstehen Luftströme an der falschen Stelle, was wiederum das Energiesparpotenzial von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung mindert. Außerdem gelangt Feuchtigkeit mit der Luft in Bauteile, wo diese Schaden anrichtet.

Quelle: VQC e.V.

Der VQC e.V. (Göttingen) ist ein unabhängiger Verein, in dem sich Bauträger und Sachverständige zusammen gefunden haben. Das gemeinsame Ziel: Eine möglichst hohe Bauqualität für den Bauherren. Um dies zu gewährleisten, hat der VQC einen hohen bautechnischen Standard definiert, der gleichzeitig die Grundlage der Gutachten bei Qualitätskontrollen bei Wohnbauten bildet.


Freitag, 13. Januar 2012

Risiko Baugemeinschaft

Der Traum von der eigenen Immobilie wird für viele Bürger immer schwerer zu realisieren. Vielerorts steigen die Immobilienpreise, in den meisten Bundesländern wurde die Grunderwerbsteuer angehoben und steuerliche Förderungen gibt es nur noch wenige. Um zumindest die Kosten für den Bauträger zu sparen, entschließen sich vermehrt Bauwillige, die Bauplanung und Bauerrichtung selbst zu beauftragen und sich hierfür mit Gleichgesinnten zu einer Baugemeinschaft zusammen zu schließen. Damit dann der Traum von den eigenen vier Wänden nicht zum Alptraum wird, sollte rechtzeitig auch rechtlicher Rat eingeholt werden.
"Gefährlich wird es, wenn man sich auf die Werbeaussagen verschiedener Interessensverbände für Baugemeinschaften verlässt", warnt Daniel Wassmann von der Notarkammer Pfalz. "Diese spielen häufig die mit Baugemeinschaften verbundenen Risiken herunter und stellen Kostenersparnis über jegliche Absicherung." Gleiches gelte für die Internetauftritte verschiedener deutscher Großstädte. Selbst diese würden vollmundig Baugemeinschaften bewerben, dabei aber nur unzureichend auch rechtliche Informationen erteilen.
"Zunächst einmal muss jedem Beteiligten an einer Baugemeinschaft klar sein, dass er, jedenfalls im Normalfall einer Baugemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), für sämtliche Verbindlichkeiten der Gemeinschaft mit dem gesamten Vermögen haftet", erklärt Wassmann. "Das heißt, wenn ein Mitgesellschafter ausfällt und seinen Anteil nicht mehr zahlen kann, müssen die anderen für diese Kosten zusätzlich aufkommen." Diese Haftung kann nicht durch Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden.
Dass der Grundstückskaufvertrag von einem Notar beurkundet werden muss, ist allgemein bekannt. Weniger bekannt ist, dass gleiches auch für die Kaufoption, den Gesellschaftsvertrag einer Baugemeinschaft und den Vertrag über die Bauerrichtung gelten kann.
Häufig soll während der Findungsphase einer Baugemeinschaft der spätere Ankauf eines bestimmten Grundstücks mit einer "Optionsvereinbarung" zwischen Verkäufer und den bisherigen Mitgliedern der Baugemeinschaft gesichert werden. Derartige Kaufoptionen oder Kaufangebote bedürfen zwingend der notariellen Beurkundung. Wassmann: "Privatschriftliche Vereinbarungen sind unwirksam und können keine Ersatzansprüche begründen, wenn das Grundstück anderweitig vergeben wird."
Ein GbR-Vertrag sei hingegen grundsätzlich auch formfrei möglich, nicht aber, wenn die GbR erst zum Zwecke des Erwerbs eines bestimmten Grundstücks gebildet werde, so Wassmann. Hinzu kommt, dass sich auch eine freiwillige Beurkundung aufgrund der damit verbundenen neutralen Beratung und individuellen Vertragsgestaltung durch den Notar lohnt. Denn im Gesellschaftsvertrag müssen viele Punkte geregelt werden, an die private Bauherren nicht ohne weiteres denken. Beispielsweise muss eine Nachfolgeregelung für den Fall getroffen werden, dass ein Mitgesellschafter verstirbt, zahlungsunfähig wird oder seinen Anteil bereits während der Bauphase veräußern will. "Der individuelle Beratungsbedarf sollte nicht unterschätzt werden", meint Wassmann.
Für den Bauvertrag gilt Ähnliches: Dieser muss nicht beurkundet werden, wenn er losgelöst vom Grundstückskauf abgeschlossen wird. Hängt aber, zumindest aus Sicht der Käufer, der Kauf eines Grundstücks von der Errichtung eines bestimmten Objekts ab, möchten also die Käufer Grundstück und Haus quasi "aus einer Hand" erwerben, erstreckt sich die Beurkundungspflicht auf beide Verträge. Wassmann: "Auch der häufig versprochene Vorteil, durch die Aufspaltung in zwei Verträge Grunderwerbsteuer zu sparen, ist in diesen Fällen hinfällig. Hängen Kauf und Bauerrichtung derart voneinander ab, dass sie miteinander stehen und fallen sollen, werden die Kosten der Bauerrichtung bei der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer auch dann dem Grundstückskaufpreis hinzugerechnet, wenn zwei getrennte Verträge abgeschlossen werden."
Insgesamt gilt daher: Eine Baugemeinschaft kann sich lohnen, doch ist eine umfassende und frühzeitige rechtliche Beratung unumgänglich, um böse Überraschungen zu vermeiden.