Donnerstag, 30. Juni 2011

Großbrand in Delmenhorst


Pressemitteilung der Polizeiinspektion Delmenhorst/Oldenburg-Land (Stand 11.06.11):

Delmenhorst (ots) - Großbrand von Mehrfamilienhäusern / Ergänzungsmeldung: Gleich fünf baulich miteinander verbundene Mehrfamilienhäuser gerieten am 11.06.2011 gegen 01.30 Uhr an der Bremer Straße in Delmenhorst aus bislang ungeklärter Ursache in Brand. Anwohner bemerkten vor der Häuserreihe gleich zwei brennende Unterstände für Müllcontainer und informierten Polizei und Feuerwehr. Bei Eintreffen der Rettungskräfte brannten die beiden massiven im Flachdachbau errichteten Müllcontainerstationen in voller Ausdehnung. Die Flammengriffen bereits schon auf die angrenzenden Wohnhäuser über . Sofort suchten sämtliche Rettungskräfte der Polizei und Feuerwehr die Mehrfamilienhäuser auf und alarmierten die Bewohner. Nach ersten Meldungen mußten über 100 Bewohner aus ihren Wohnungen evakuiert werden. Alle Bewohner sammelten sich auf einem gegenüberliegenden Parkplatz eines Verbrauchermarktes . Die Feuerwehr schlug dort Zelte auf, in denen sich die evakuierten Bewohner aufhalten und versorgt werden konnten. Entgegen erster Meldungen mußte während des Einsatzes glücklicherweise nur eine Person, die eine Fraktur erlitten hatte, zur ambulanten Versorgung in ein Krankenhaus gebracht werden. Vor Ort waren Rettungssanitäter eingesetzt, die sich vorsorglich um die zum Teil geschockten Hausbewohner kümmerten. Ein paar Kleinkinder wurden zur Betreuung und zwecks warmer Unterkunft mit einem Bus in die Kinderklinik gebracht. Die Nachlöscharbeiten dauern derzeit noch an. Insgesamt sind ca. 50 Wohnungen brandbetroffen, die größtenteils nicht mehr bewohnbar sind. Das genaue Schadensausmaß ist noch nicht genau zu beziffern, dürfte aber mehrere 100-Tausend- Euro umfassen. Die Brandursache ist noch unklar. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse, kann aber eine Brandlegung nicht ausgeschlossen werden. Die Wohngebäude werden von der Polizei gesichert und beschlagnahmt. Nach Beendigung der Löscharbeiten werden die Brandermittler der Polizei den Brandort in Augenschein nehmen, um die Brandursache klären zu können. Die Hausbewohner kamen zum größten Teil bei Angehörigen unter. Vertreter der Stadt Delmenhorst organisierten für ca. 20 - 30 Personen Hotelzimmer in den umliegenden Hotels. Für die betroffenen Bewohner oder deren Angehörige, die Hilfe benötigen oder sich über den weiteren Verlauf erkundigen möchten, wurde seitens des DRK ab 07.00 Uhr eine Notfallhotline eingerichtet. Es waren u.a. ca. 170 Einsätzkräfte der Feuerwehren aus den umliegenden Orten , ca. 20 Polizeibeamte sowie Vertreter der Stadt im Einsatz.






Ich glaube nicht, dass die Folgen so verheerend gewesen wären, wäre die Fassade nicht mit einem WDVS aus Polystyrol-Partikelschaum versehen gewesen!


Erinnerungen werden wach an einen Fassadenbrand in Adliswil Pfingsten 1992, ausgelöst durch brennende Müllcontainer
 



Sonntag, 19. Juni 2011

Häufig festzustellende Fehler bei WDVS

I. Schadensbilder
• Risse im Außenputz
• Putzablösungen
• schichtenweises Lösen der Armierung
• Durchfeuchtung des Dämmstoffes
• Verformungen des Dämmstoffs – Aufschüsseln oder Aufwölben
• Blasenbildung
• Fleckenbildung
II. Häufige Fehler
• Klebeflächenanteil zu gering
• fehlerhafter Kleberauftrag – kein Wulst-Punkt-Auftrag oder mittels Zahnspachtel
• Hinterlüftung der Dämmstoffplatten
• Polystyrol durch UV-Strahlung geschädigt
• Dämmstoffplatten nicht im Verband verlegt
• Dämmstoffplatten mit klaffender Fuge verlegt
• Verwendung des falschen Fugenschaumes
• Glasfasergewebe nicht genügend überlappt
• fehlende Diagonalbewehrung im Bereich von Öffnungsixeln (Ecken der Gebäudeöffnungen)
• Putz- bzw. Klebeschichten zu dünn aufgetragen
• Glasfasergewebe nicht genügend eingebettet (scharf abgezogen)
• Kleber ungleichmäßig aufgetragen
• fehlender Haftverbund zwischen Unter- und Oberputz
• kein Schlagregenschutz bei Fenstern und Türen sowie bei Durchdringungen
• fehlerhafter unterer Abschluß – kein Abschlußprofil
• fehlende Abtropfkanten
• fehlende oder fehlerhafte Sockelausbildung (Spritzwasserbereich)
• Systemkomponenten von verschiedenen Herstellern
• bei Polystyroldämmung Dämmstoffdicke > 100 mm: fehlender Mineralwolle-Lamellendämmstreifen über jeder Gebäudeöffnung im Sturzbereich, mindestens 200 mm hoch und links und rechts mindestens 300 mm überstehend, vollflächig verklebt
III. Grundsätzlich gilt:
• Es gibt eine Ausführungsnorm DIN 55699.
• Wärmedämm-Verbundsysteme sind allgemein bauaufsichtlich zugelassen. Auf der Basis von EPS (expandiertes Polystyrol) sind WDVS in richtig eingebautem Zustand schwerentflammbar (Baustoffklasse B 1 nach DIN 4102-1).
• Es gibt keine allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Wärmedämm-Verbundsysteme der Baustoffklasse B 2 (normalentflammbar nach DIN 4102-1)
• Die Zulassungsbestimmungen sind strikt einzuhalten – unabhängig von der Gebäudehöhe!
• Die Verarbeitungsrichtlinien der Systemanbieter sind einzuhalten!

Zahlreiche Wärmedämm-Verbundsysteme mangelhaft …

Zahlreiche Wohnhäuser mangelhaft…
Energieeinsparung ist zeitgemäß! Gebäude werden immer besser und stärker gegen Wärmeverluste durch das Anbringen von Wärmedämm-Verbundsystemen (WDVS) geschützt. Mehr als 10 cm dicke Platten aus Polystyrol-Partikelschaum (Styropor) werden auf die Außenwände geklebt, um unerwünschte Wärmeverluste zu verhindern.

Daß diese WDVS in einer bereits nicht mehr überschaubaren Vielzahl von Fällen weder richtig geplant noch ausgeführt worden sind, ist weitgehend unbekannt, sowohl bei den ausführenden Firmen, bei den Bauherren als auch den Baubehörden.

Ob dabei Unkenntnis oder Absicht eine Rolle spielen, sei dahingestellt!

Fakt ist, daß deshalb entsprechende Gebäude nicht nur mit einem wesentlichen Mangel im Sinne des Werkvertragsrechts behaftet, sondern auch baurechtswidrig im Sinne der Landesbauordnungen erstellt sind.
WDVS als “nicht geregelte Baustoffe” brauchen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ); diese wird durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBT) in Berlin erteilt. Diese Zulassung sieht u.a. Anwendungsbestimmungen vor, die bei der Ausführung überwiegend keine Beachtung finden.
Es ist zwingend vorgeschrieben, daß bei den beschriebenen WDVS “… aus Brandschutzgründen oberhalb jeder Gebäudeöffnung im Bereich der Stürze ein mindestens 200 mm breiter und mindestens 300 mm seitlich überstehender (links und rechts der Öffnung) nichtbrennbarer Mineralfaser-Lamellendämmstreifen (Baustoffklasse DIN 4201-A) vollflächig angeklebt werden muß. Im Kantenbereich ist das Bewehrungsgewebe zusätzlich mit Gewebeeckwinkeln zu verstärken. Werden hierdurch auch Laibungen gedämmt, ist für die Dämmung der horizontalen Laibung im Sturzbereich ebenfalls nichtbrennbarer Mineralfaser-Dämmstoff (Baustoffklasse DIN 4102-A) zu verwenden.”

Ins Feld geführte Argumente, daß bei “Gebäuden geringer Höhe” die Brandschutzbestimmungen der Landesbauordnungen nicht gelten, weshalb z. B. die in den abZ geforderte “Brandabschottung” aus einem Mineralfaser-Lamellendämmstreifen nicht notwendig sei, greifen nicht!

Der richtig angebrachte Dämmstreifen aus Mineralfaser-Lamelle verhindert nämlich nicht nur die Brandausweitung, sondern insbesondere wird ablaufende Polystyrolschmelze im Brandfalle aufgefangen bzw. umgeleitet und ein Abtropfen verhindert.

Im Vordergrund steht der Personenschutz von Rettern und zu rettenden Personen. Deshalb ist diese Maßnahme uneingeschränkt – unabhängig von der Gebäudehöhe bzw. Gebäudeart erforderlich u. geregelt, jedoch selten angewandt!

Betroffene Bauherren sollten ihre Gewährleistungsansprüche auch in diesem Punkte rechtzeitig wahren, eine Beseitigung des Mangels ist aufwendig u. teuer. Zugelassene Reparatursysteme gibt es nicht bzw. nur für Dämmstoffdicken bis maximal 10 cm.

Herausgabe von Unterlagen

Kann ein Erwerber vom Bauträger bzw. ein Bauherr vom Generalübernehmer die Herausgabe von Plänen und Unterlagen verlangen?

Ob und wenn ja, welche Unterlagen ein Bauträger oder Generalübernehmer an den Erwerber/Bauherrn herausgeben muss, ist in der Vergangenheit höchst unterschiedlich von den Instanzgerichten entschieden worden. Höchstrichterliche Rechtssprechung dazu ist – soweit ersichtlich – noch nicht ergangen.
Nach bis 31.12.2001 geltendem Schuldrecht wurde ein Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen teilweise aus § 444 BGB abgeleitet – so AG Traunstein, NJW RR 1989,598 und OLG Hamm, IBR 2000, 191, dagegen OLG Karlsruhe, NJW 1975, 694 und OLG München, IBR 1992, 51.

Teilweise wird die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf Herausgabe ergebe sich unmittelbar aus der Übernahme von Architektenleistungen im Rahmen des Bauträger-/Generalübernehmervertrages bzw. aus einer aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) abzuleitenden Nebenpflicht des Bauträgers (Basty, Der Bauträgervertrag, 5. A. S., 207; OLG Köln, IBR 2000, 13). Nach anderer Ansicht besteht kein genereller Anspruch auf Herausgabe von Bau- und Planungsunterlagen; Herausgabe könne nur verlangt werden, wenn entweder eine entsprechende Abrede in den Vertrag aufgenommen wurde oder wenn ein besonderes, konkret begründetes rechtliches Interesse des Erwerbers/Bauherrn besteht (OLG München, IBR 1992, 261; LG Krefeld BauR 2009, 860, IBR 2009, 276 mit Anmerkung Heiliger).

Fazit: Was man schwarz auf weiss besitzt, kann man auch hier getrost nach Hause tragen

Innendämmung ohne Feuchteschäden

Dämmstoffe mit besonderen Eigenschaften

Die bauphysikalischen Nachteile einer Innendämmung sind weitgehend bekannt. Einerseits lassen sich Wärmebrücken durch einbindende Bauteile mit einer innen angebrachten Dämmung nicht verringern. Zum Teil wird deren unbehagliche Wirkung sogar noch verstärkt. Andererseits besteht die Gefahr einer Kondensation innerhalb des Wandaufbaus, die langfristig zu Bauschäden führen kann. Da die innere Dämmung verhindert, dass die Außenwand von der Raumseite her erwärmt wird, können an der Innenseite der Außenwand sehr niedrige Temperaturen auftreten. Wenn zugleich Oberflächentemperaturen von weniger als 10 °C und eine relative Luftfeuchte von mehr als 50 % vorhanden sind, besteht die Gefahr der Kondenswasserbildung zwischen Außenwand und Innendämmung.

Dampfdichte Dämmstoffe oder Dampfsperren können das Tauwasserproblem verringern, müssen jedoch überaus sorgfältig ausgeführt werden, damit kleine Lücken oder Undichtigkeiten nicht zu Feuchteschäden führen. Trotz der genannten Problematiken ist eine Innendämmung in vielen Fällen nicht zu umgehen. Wenn aus Denkmalschutzgründen keine Außendämmung möglich ist oder wenn ein Mehrfamilienhaus z. B. wohnungsweise saniert werden soll, bietet sich bei einer angestrebten energetischen Verbesserung keine andere Möglichkeit an. Diffusionsoffene Innendämmsysteme mit einem hohen ph-Wert (10) können hier Abhilfe schaffen, da sie Schimmelwachstum gar nicht erst entstehen lassen.
Calciumsilikatplatten beispielsweise werden aus Kalk, Sand, Zellulose und Wasser hergestellt. Aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihres hohen ph-Wertes können sie große Mengen an Wasserdampf aufnehmen, ohne dass Feuchteschäden entstehen. Die Platten werden beim Einbau vollflächig auf die Innenwand geklebt. Durch die Diffusionsoffenheit des Materials trocknet die Feuchtigkeit nach kurzer Zeit wieder aus. Der Nachteil von Calciumsilikatplatten ist ihre vergleichsweise hohe Wärmeleitfähigkeit von 0,065 W/m²K.

Mineralschaumplatten, die sich ebenso für die Innendämmung eignen, weisen verbesserte Lambda-Werte von 0,045 W/m²K auf, müssen jedoch aufgrund geringerer Festigkeit beim Einbau mit Gipskartonplatten verkleidet werden. Sie bestehen ebenfalls aus Kalk und Sand und können ohne weitere Dampfsperren als Innendämmsystem eingesetzt werden. Auch formstabile Dämmplatten aus natürlichem Perlite eignen sich mit einer Wärmeleitfähigkeit von 0,045 W/m²K für eine bauphysikalisch robuste Innendämmung. Bei allen genannten Dämmstoffen handelt es sich um umweltfreundliche Bauprodukte.

Der Originalbeitrag ist bei Baunetzwissen veröffentlicht und verlinkt:
http://www.baunetzwissen.de/standardartikel/Altbaumodernisierung-Innendaemmung-ohne-Feuchteschaeden_1568073.html?source=nl

Ich habe grösste Bedenken, dass dies in der Praxis funktioniert. Und wenn ich darüber nachdenke, dass – um Schimmel zu verhindern – Baustoffe zum Einsatz kommen sollen mit einem ph-Wert von 10 – immerhin ein Wert zwischen Seife und Ammoniak, stellt sich für mich schon die Frage nach der “Wohngesundheit”.

Bewährte Maßnahmen der nachträglichen Wärmedämmung

Ein Beitrag aus dem Baunetzwissen
Bestimmte Maßnahmen der nachträglichen Wärmedämmung haben sich in der Altbaumodernisierung als besonders praktikabel und wirtschaftlich herausgestellt. An zahlreichen ausgeführten Projekten haben sie sich bewährt.
Im folgenden wird eine Auswahl typischer Fälle mit einer entsprechenden Empfehlung für die sinnvollste Maßnahme vorgestellt.
• Sparrendach mit Ziegeldeckung – Ziegel oder Unterspannbahn müssen ohnehin erneuert werden.
Sinnvolle Maßnahme: Dämmung zwischen den Sparren oder Dämmung zwischen und auf den Sparren.
• Sparrendach mit Ziegel-, Schiefer- oder Metalldeckung – Dacheindeckung und Unterspannbahn sind in Ordnung und müssen nicht erneuert werden.
Sinnvolle Maßnahme: Dämmung zwischen den Sparren oder Dämmung zwischen und unter den Sparren.
• Oberste Geschossdecke – Dachraum nicht genutzt.
Sinnvolle Maßnahme: Wärmedämmung von oben, gegebenenfalls mit begehbarer Abdeckung aus Holzbohlen oder Spanplatte.
• Putzfassade – Fassade ist renovierungsbedürftig
Sinnvolle Maßnahme: Wärmedämm-Verbundsystem.
• Fassade mit Holz-, Schiefer- oder Metallbekleidung – Bekleidung ist schadhaft
Sinnvolle Maßnahme: Neue Vorhangfassade mit Wärmedämmung, Hinterlüftung und Bekleidung, gegebenenfalls unter Wiederverwendung des ursprünglichen Bekleidungsmaterials.
• Fassade mit Sichtmauerwerk – Vorhandene Fassade erfüllt Mindestwärmeschutz nach DIN 4108.
Sinnvolle Maßnahme: Ersatzmaßnahmen durch erhöhte Wärmedämmung an anderen Bauteilen (hofseitige Wand, Dach), evtl. Innendämmung.
• Fassade mit aufwendiger Ornamentik (Gründerzeit) – Vorhandene Fassade erfüllt Mindestwärmeschutz nach DIN 4108.
Sinnvolle Maßnahme: Ersatzmaßnahmen durch erhöhte Wärmedämmung an anderen Bauteilen (hofseitige Wand, Dach).
• Sichtfachwerkfassade – Fassade ist schadhaft oder erfüllt nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108.
Sinnvolle Maßnahme: Neue Vorhangfassade mit Wärmedämmung und Hinterlüftung, Vorsatzschale aus regionaltypischer Holz- oder Schieferbekleidung.
• Sichtfachwerk das unbedingt erhalten bleiben soll – z.B. denkmalgeschützte Schauseite des Gebäudes.
Sinnvolle Maßnahme: Zusätzliche Leichtlehmwand auf der Innenseite der Fassade, evtl. Ausmauern der Gefache mit hoch wärmedämmenden Steinen.
• Einfache Holzfenster – Fenster sind schadhaft und/oder erfüllen nicht den Mindestwärmeschutz.
Sinnvolle Maßnahme: Ersatz durch neue Fenster mit hoch wärmedämmender Verglasung.
• Kasten- oder Verbundfenster mit Einfachverglasung – Rahmen befinden sich in gutem Zustand.
Sinnvolle Maßnahme: Aufarbeiten der Fenster, nachträglicher Einbau von Gummidichtungen, Ersatz der Verglasung durch neues Wärmeschutzglas.
• Ungedämmte Kellerdecke – Keller wird nicht beheizt.
Sinnvolle Maßnahme: Anbringen eines Wärmedämmstoffes an der Deckenunterseite, gegebenenfalls zum mechanischen Schutz des Dämmstoffes als Verbundplatte Gipskarton/Dämmstoff.
Eine Innendämmung ist hier nicht erwähnt!

Mängel richtig rügen!

Wer baut hat Anspruch auf ein mangelfreies Bauwerk.
Weil Gebäude vielschichtige Werke sind, können Mängel jedoch nicht ausgeschlossen werden. Deshalb hat der Gesetzgeber Bauherren Gewährleistungsfristen eingeräumt. Innerhalb dieser Zeitspannen muss der für das mangelhafte Bauteil verantwortliche Bauunternehmer oder Handwerker den Mangel beseitigen. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt bei Bauwerken fünf Jahre.
Entdeckt ein Bauherr einen Mangel, sollte er ihn rügen. Dazu muss er beschreiben, was er feststellt und erläutern, wo der Schaden liegt. Der Bauherr als Laie darf das mit einfachen Worten tun, wie etwa: Im Flur, links neben der Haustüre ist ein breiter Riss, der etwa dreissig Zentimeter über dem Fussboden beginnt und bis unter die Decke reicht oder im Wohnzimmer an der westlichen Giebelwand unterhalb des Fensters ist die Außenwand nass. Die feuchte Stelle misst etwa 30 cm im Durchmesser. Der Bauherr muss den Mangel nur beschreiben, die technischen Ursachen muss er nicht nennen.
Selbstverständlich muss der Bauherr den Mangel aber bei der richtigen Firma rügen. Nur die ist nämlich zur Nachbesserung verpflichtet.
Wie rügt der Bauherr den Mangel am besten? Ich rate erst einmal dazu, die Firma freundlich mündlich oder schriftlich auf den Mangel hinzuweisen und um Beseitigung zu bitten. Erst wenn darauf in angemessener Zeit – z. B. zwei Wochen – daraufhin nichts geschieht, sollte die zweite Rüge auf jeden Fall schriftlich und in forderndem Ton erfolgen.
Ob und wann Fristen gesetzt werden, sollte ebenfalls gut überlegt werden. Wird eine Frist gesetzt, dann sollte deren Verstreichen auch zu Konsequenzen führen.
Die Frist muss auf jeden Fall dem Schaden angemessen sein. Der Bauherr muss keine Rücksicht auf den laufenden Betrieb der Baufirma nehmen. Allerdings muss er Liefer- und Produktionszeiten von Ersatzbauteilen einräumen. Eine Ausnahme bilden Notfälle: Läuft Wasser ins lecke Dach, dann muss der Handwerker unverzüglich zumindest Notmaßnahmen einleiten. Für die ordnungsgemässe Reparatur hat er dann länger Zeit.
Im Zweifel und bevor etwaige Konsequenzen angedroht oder gar ergriffen werden, sollte immer erst fachkundiger Rat eingeholt werden.

WDVS – Mangel bei unzureichendem Brandschutz?

Brandschutz und WDVS

I. Bauordnungsrecht

WDVS mit einer Dämmstoffschicht aus Steinwolle erreichen die Baustoffklasse A 2 nach DIN 4102-1. Sie haben die Eigenschaft „nichtbrennbar“. Sie dürfen daher ohne Höhenbeschränkung angebracht werden.
Besondere Beachtung erfordern WDVS mit Dämmstoffplatten aus Polystyrol-Partikelschaum (auch als EPS-Hartschaum bezeichnet).
WDVS aus Polystyrol-Partikelschaum sind gewöhnlich „schwerentflammbar“, bis zu einer Dämmstoffdicke < 10 cm ohne besondere zusätzliche Massnahmen. Bei Dämmstoffdicken > 10 cm sind zusätzliche Massnahmen z. B. bei Gebäudeöffnungen ein vollflächig verklebter mindestens 20 cm breiter und links und rechts mindestens 30 cm überstehender Dämmstreifen aus Mineralfaser-Lamelle erforderlich. Auch andere geeignete Massnahmen sind möglich, soweit sie in der abZ für das jeweilige System aufgeführt sind.
Neuerdings soll auch ein umlaufender „Brandriegel“ eine fortschreitende, geschossübergreifende Brandweiterleitung verhindern. Dieser muss bei einem zweigeschossigen Gebäude oberhalb des EG eingebaut werden, bei einem drei- oder mehrgeschossigen Gebäude ist der umlaufende Brandriegel alternativ entweder oberhalb des EG oder des ersten OG und dann jeweils nach der Decke des übernächsten Geschosses einzubauen.
Wie dadurch allerdings die Brandübergreifung auf das nächste Geschoß vor dem nächsten Brandriegel verhindert werden soll, verschließt sich mir.
Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) behandelt unter anderem die Frage des Brandverhaltens. In der ersten Zeit nach Erteilung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen durch das Deutsche Institut für Bautechnik waren die Dämmstoffdicken bei allen Systemanbietern auf eine Plattendicke von 100 mm begrenzt. Da sich in den letzten Jahren ein Trend hin zu höheren Dämmschichtdicken entwickelte, wurden durch die WDVS vertreibende Industrie und das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin, Großbrandversuche bei der Materialprüfanstalt in Leipzig in Auftrag gegeben. Diese hatten als Zielsetzung die Beurteilung des Brandverhaltens bei größeren Dämmschichtdicken.
Als Ergebnis dieser Versuche zeigt sich, dass Polystyrol-Partikelschaum Wärmedämmverbundsysteme im Klebeverfahren auch in größeren Schichtdicken zulassungsfähig sind, wenn bestimmte Details beachtet werden.
So wurde im Sturzbereich (wenn gedämmt auch an der Laibungsunterseite) von Öffnungen wie Fenstern, Türen usw., die Ausbildung des Dämmsystems mit nicht brennbaren Mineralwolle-Dämmplatten, Baustoffklasse A nach DIN 4102, in einer Höhe von mindestens 20 cm und jeweils 20 cm links und rechts über die Öffnungen hinausgehend, gefordert. Hierfür bieten sich hervorragend Mineralwolle-Lamellen-Dämmplatten an.
Durch die wie vor beschriebene Maßnahme wird das System-Brandverhalten „schwer entflammbar“ Baustoffklasse B 1 gemäß DIN 4102, bei Dämmschichtdicken > 100 mm aufrechterhalten. Unter anderem wird durch die Maßnahme eine Brandausweitung verhindert. Insbesondere wird jedoch ablaufende Polystyrolschmelze im Brandfalle aufgefangen bzw. umgeleitet, um ein Abtropfen zu verhindern. Im Vordergrund steht hier der Personenschutz von Rettern bzw. zu rettenden Personen. Die Maßnahme wird daher auch uneingeschränkt – unabhängig von der Gebäudehöhe bzw. Gebäudeart – erforderlich.
Zumindest bei dem umlaufenden „Brandriegel“ nach nur jedem zweiten Geschoß ist dies meines Erachtens nicht mehr gewährleistet.
In den abZ ist beschrieben, wie WDVS auszuführen sind, damit sie die Baustoffklasse B 1 (schwerentflammbar) erreichen. Die abZ enthalten keine Unterscheidung bezüglich der Gebäudehöhe bzw. Gebäudegröße, weshalb stets die Angaben in der abZ des WDVS, welches angewendet wird, maßgeblich sind.
Es dürfen nach § 20 II MBO nicht geregelte Bauarten und Bauprodukte nur dann verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit nachgewiesen ist, d. h. nur solche, die von der in § 21 I 1 MBO) geregelten Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) nicht wesentlich abweichen. Verlangt die abZ hinsichtlich der Baustoffklasse B 1 (schwerentflammbar) die Anbringung z. B. von nichtbrennbaren Mineralfaser-Lamellendämmstreifen und entspricht ohne deren Anbringung das WDVS lediglich der Baustoffklasse B 2 (normalentflammbar), so stellt die fehlende Anbringung derartiger Streifen eine wesentliche Abweichung im Sinne des § 21 I MBO dar. § 28 V MBO – die Vorschrift über den erforderlichen Brandschutz – soll nicht vom Erfordernis der Verwendung geregelter Baustoffe freistellen.
Das Bauordnungsrecht verlangt, daß für alle Bauprodukte die Übereinstimmung mit den technischen Regelwerken der Bauregelliste A oder des jeweiligen Verwendbarkeitsnachweises (abZ, ZiE) zu erklären ist. Dies erfolgt durch die Hersteller der Bauprodukte durch das Übereinstimmungszeichen.

II. Werkvertragsrecht

1. Vertrag allgemein

Durch den Werkvertrag ist der Unternehmer verpflichtet, sowohl das versprochene Werk herzustellen als auch einen Erfolg herbeizuführen, § 631 BGB.
Ein Werkvertrag liegt vor, wenn ein Leistungserfolg geschuldet wird. Gegenstand des Werkvertrages kann sowohl die Herstellung einer körperlichen Sache als auch eine geistige Leistung sein. Weil der Leistungserfolg geschuldet wird, haftet der Werkunternehmer für den Eintritt des geschuldeten Erfolgs (die Mangelfreiheit des Werks) auch ohne Verschulden.
Bauverträge sind regelmäßig Werkverträge. Obwohl beim normalen Bauvertrag der Unternehmer auch das Material liefert, wird kein Werklieferungsvertrag sondern ein echter Werkvertrag angenommen, weil das Baugrundstück nicht als zu den vom Unternehmer zu beschaffenden Stoffen gehört und das Baugrundstück die Hauptsache darstellt, während die übrigen Baumaterialien Nebensache sind (§ 651 S. 2 BGB).

2. Leistungserfolg – was ist geschuldet

Die Leistungspflicht des Unternehmers ist in § 633 BGB definiert.
Entscheidend ist zunächst, was die Parteien vereinbart haben. Damit ist jede Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen ein Fehler (OLG Schleswig, Urteil vom 10.03.2006, 14 U 47/05; BGH, Beschluss vom 08.02.2007, VII ZR 80/06, IBR 2007, 791).
In zweiter Linie gilt der nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungszweck.
Wenn es einen solchen nicht gibt, ist geschuldet die Eignung für die gewöhnliche Verwendung, wobei hier auf die bei Werken der gleichen Art übliche Beschaffenheit verwiesen wird, die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann.
Die Falschlieferung und der Quantitätsmangel gelten als Sachmangel.
Ein Mangel liegt dann vor,
Variante 1:
wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, § 633 Abs. 1 BGB, § 13 Abs. 1 Satz 2 VOB/B;
Variante 2:
wenn eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, das Werk sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB, § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VOB/B;
Variante 3:
wenn sich das Werk nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht eine Beschaffenheit aufweist die bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann;
Variante 4:
denn grundsätzlich müssen die Werkleistungen – in allen Varianten – den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) entsprechen, dieser Mindeststandard gilt immer – zumindest stillschweigend – als vertraglich vereinbart. Der für den Bauvertrag maßgebliche Mindeststandard ist die aaRdT.
Der in der VOB/B-Regelung des § 13 Abs. 1 niedergelegte Sachmangelbegriff entspricht inhaltlich dem des § 633 Abs. 2 BGB, nennt aber noch zusätzlich die Einhaltung der aaRdT (Leupertz in Brütting/Wegen/Weinreich, BGB § 633 Randnr. 23, 25).

3. Folgen

Dies bedeutet:

a. Bauordnungsrechtlich:

aa. In Bezug auf den Brandschutz:

Wärmedämm-Verbundsysteme, die nur die Brandschutzeigenschaft „normalentflammbar“, Baustoffklasse B 2 aufweisen, sind bauordnungsrechtlich im Hinblick auf die Brandschutzbestimmungen bei Gebäuden geringer Höhe nicht zu beanstanden.

bb. In Bezug auf die Verwendbarkeit:

Derartige Systeme verstossen bislang gegen die jeweiligen abZ, deren Verwendbarkeit ist nicht mehr nachgewiesen, weshalb sie einer ZiE bedürfen, weil sie in wesentlichen Punkten von der geregelten Bauart abweichen.
Es ist m. E. eine Fehlinterpretation der jeweiligen abZ, diese lasse durch den Hinweis, dass bei Fehlen bestimmter Massnahmen (umlaufender Brandriegel bzw. Sturzausbildung oberhalb jeder Gebäudeöffnung mittels Mineralwolle-Lamellendämmstreifen) das WDVS lediglich in die Baustoffklasse B 2 einzuordnen sei, dies auch zu. Die Verwendbarkeit ist daher nicht nachgewiesen.

b. Zivilrechtlich:

Normal entflammbare WDVS (Baustoffklasse B 2) sind von minderer Qualität. Einen wesentlichen Bestandteil für die Einhaltung der Qualität und Sicherheit der WDVS bildet der Brandschutz.
Es ist mangelhaft,
denn es hat nicht die vereinbarte Beschaffenheit (B 1). Will der Unternehmer mit dem Auftraggeber – abweichend von der Regelausführung – eine geringerwertige Art der Ausführung vereinbaren, so hat er ein umfassende Aufklärungs- und Beratungspflicht, der er wohl kaum genügen kann;
ist eine Beschaffenheit nicht vereinbart, eignet sich das Werk nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung;
das Werk eignet sich auch nicht für die gewöhnliche Verwendung und weist keine Beschaffenheit auf, die bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Grundsätzlich müssen die Werkleistungen – in allen Varianten – den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) entsprechen, dieser Mindeststandard gilt immer – zumindest stillschweigend – als vertraglich vereinbart. Nach den aaRdT sind WDVS aus Polystyrol-Partikelschaum aber mindestens „schwerentflammbar“.

III. Zum Anschauen und Nachdenken

Führt man sich mal den Ablauf eines Fassadenbrandes vor Augen und verfolgt entsprechende Berichterstattungen hierüber, so gibt das durchaus Anlass zum Nachdenken.
Hier einige Beispiele:
Dramatische Rettungsaktion nach Brand in einem Alten- und Pflegeheim in den frühen Morgenstunden in Steinbühl: 36 Personen mussten aus dem Gebäude gerettet werden
Nürnberg, 12.05.2007 – Ein Großaufgebot von Kräften der Feuerwehr Nürnberg, des Rettungs-, Sanitäts- und Betreuungsdienstes sowie der Polizei war heute gegen 04:45 Uhr nötig, um 36 Bewohner aus einem Alten- und Pflegeheim in der Lothringer Straße zu retten, medizinisch zu versorgen und zu betreuen. Ursache war ein Feuer, das sich von in Brand geratenen Müllcontainern in den Treppenraum und auf die Fassade des Gebäudes ausgebreitet hatte. Die größtenteils pflegebedürftigen Heimbewohner waren somit in ihren Räumen von Feuer und Rauch eingeschlossen und mussten unter hohem Personaleinsatz einzelnen aus dem stark verqualmten Gebäude gerettet werden. Getötet wurde durch den Brand glücklicherweise niemand. Die meisten Geretteten erlitten jedoch eine Rauchgasintoxikation.
Das Bild für die bereits drei Minuten nach Alarmierung eintreffenden ersten Einheiten der Berufsfeuerwehr stellte sich dramatisch dar: sowohl straßenseitig, als auch hinterhofseitig stand die Fassade und der Treppenraum vom Erdgeschoss bis teilweise zum vierten Obergeschoss in hellen Flammen. Gelagerte Gasflaschen im Hinterhof waren dem Feuer ausgesetzt. Eine Pflegekraft wies die Einheiten sofort daraufhin, dass 36 pflegebedürftige Menschen im Gebäude von Qualm und Feuer eingeschlossen waren. Einzelne gehfähige Bewohner machten sich bei den eintreffenden Kräften durch Hilferufe bemerkbar. Aufgrund dieser Lage wurden sofort weitere Kräfte der Feuerwehr und der Hilfsorganisationen nachalarmiert: Insgesamt kamen so 74 Kräfte der Feuerwehr (davon 32 der Berufsfeuerwehr und 42 der feiwilligen Feuerwehren aus Eibach, der Werderau und der Gartenstadt), 52 Kräfte des Rettungs-, Notarzt-, Sanitäts- und Betreuungsdienstesdienstes und 18 Polizeibeamte zum Einsatz.
Die Einsatzmaßnahmen liefen Hand in Hand: Einerseits wurde eine massive Brandbekämpfung eingeleitet, um das Bersten der Gasflaschen und eine Ausbreitung des Brandes in die Aufenthaltsräume der Pflegebedürftigen zu verhindern, andererseits wurden gleichzeitig die Rettungsmaßnahmen vorbereitet und begonnen. Bis zum Transport ins Freie betreuten einzelne Feuerwehrmänner die Personen in ihren Zimmern. Alleine 50 Mann mit schweren Atemschutzgeräten und weitere Kräfte mit Filtergeräten waren erforderlich, um einen Großteil der Eingeschlossenen über den abgelöschten Treppenraum mit Fluchthauben, die vor Atemgiften schützen, ins sichere Freie zu führen oder zu tragen. Teilweise mussten die hilflosen Menschen mitsamt ihrer notwendigen Gerätemedizin nach draußen verbracht werden. Einige der Heimbewohner konnten straßenseitig über die Drehleiter gerettet werden.
Außerhalb des Gefahrenbereiches wurden die Betroffenen an den Rettungsdienst übergeben. Ein nahe gelegenes anderes Altenheim stellte dem Sanitäts- und Betreuungsdienst spontan einen Saal als Verletztensammelstelle zur Verfügung. Die Sanitätseinsatzleitung koordinierte dann für die Evakuierten die weiteren medizinisch notwendigen Maßnahmen und die Unterbringung. Die VAG stellte zusätzlich einen Bus als Aufenthaltsraum und Wetterschutz bereit.
Wegen des personalaufwendigen Einsatzes wurden seitens der Feuerwehr Nürnberg zur Absicherung des Reststadtgebietes für Paralleleinsätze die freiwilligen Feuerwehren in Großgründlach, Almoshof, Laufamholz, Fischbach, Katzwang und Worzeldorf in Bereitschaft versetzt und dienstfreie Beamte der Berufsfeuerwehr einberufen.
Quelle: Leitstelle Nürnberg http://bit.ly/hNiDDd
Diese Bilder habe ich selbst aufgenommen: http://bit.ly/hczAMc


Weitere, lesenswerte und anschauenswerte Bilder und Videos:

Berlin: Verheerender Fassadenbrand
Ein Zimmerbrand weitet sich aufgrund baulicher Mängel zum Großfeuer aus
http://bit.ly/f7xhpR
Konstanz: 27. Februar 2009 – Fassadenbrand
http://bit.ly/ijeucl
Kirchrode: Hoher Sachschaden bei Fassadenbrand
http://bit.ly/7d9s1x
Chur: Fassadenbrand wegen vergessener Kerze
http://bit.ly/i0r1g7
http://bit.ly/g8vD7s
Fassadenbrand am alten Gymnasium in Leoben
http://bit.ly/i2djnD
Fassadenbrand in Grünbach
http://bit.ly/h2Ru03
Fassadenbrand: Kleine Ursache, grosse Wirkung
http://bit.ly/foLCJe
Springe: Bei Schweißarbeiten: Fassadenbrand in Eldagsen
http://bit.ly/hjtxOm
Paris: Brandausbreitung über die Fassade
http://www.youtube.com/watch?v=MgcJg-kUYgk
http://bit.ly/hi6zBA
Kiezbrand, Feuer auf der Reeperbahn, St.Pauli in Flammen
http://www.youtube.com/watch?v=dqpYGkdQQV0
http://www.youtube.com/watch?v=sJLjk2x2_aw&feature=related

Eine Wärmedämmung ist nur so gut wie ihre Verarbeitung!

Ein eklatantes Beispiel für eine schlecht angebrachte Wärmedämmung.

Geschuldet war im Rahmen der energetischen Gebäudesanierung ein Wärmedämm-Verbundsystem aus 15 cm starken Mineralfaser-Lamellendämmplatten. Mineralfaser-Lamellendämmplatten sind dadurch gekennzeichnet, dass die Mineralfasern senkrecht zur Plattenebene ausgerichtet sind und dadurch eine sehr hohe Querzugfestigkeit gegeben ist, so dass eine reine Verklebung am Wandbildner zur Aufnahme der Windsogkräfte ausreichend ist. Dabei wird eine vollflächige (100 %) Verklebung gefordert.
In der entsprechenden abZ ist aufgeführt: „Bei Verwendung vorbeschichteter Mineralfaser-Lamellendämmplatten … darf der Klebemörtel auch vollflächig oder teilflächig auf den Untergrund aufgetragen werden. Bei vollflächigem Auftragen ist der Klebemörtel unmittelbar vor dem Ansetzen der Dämmstoffplatten mit einer Zahntraufel aufzukämmen. Bei teilflächigem Auftragen muss der Klebemörtel so auf die Wand gespritzt werden, dass mindestens 50 % der Fläche durch Mörtelstreifen bedeckt sind. Die Kleberwülste müssen ca. 5 cm breit und in Wulstmitte mindestens 10 mm dick sein; der Achsabstand darf 10 cm nicht überschreiten (siehe Anlage 1). Die Dämmstoffplatten sind unverzüglich, spätestens nach 10 Minuten, mit der beschichteten Seite in das frische Klebemörtelbett einzudrücken, einzuschwimmen und anzupressen.“
Dadurch werden die Kleberwülste zusammengepresst, der Kleber verteilt sich in die Zwischenräume, die sich dabei weitgehend schliessen, wodurch wiederum eine nahezu vollflächige Verklebung erreicht wird.
Der Unternehmer, dem der Auftrag erteilt wurde, hatte offensichtlich keine Ahnung davon, wie ein derartiges System ordnungsgemäß zu verarbeiten ist.
Anlage 1
Bilder vom „Objekt“ finden Sie unter dem folgenden Link:




Ein wichtiges Urteil!

Kommt es zum Brand eines Hauses, hat der Eigentümer des durch den Brand geschädigten Nachbarhauses in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Ausgleichsanspruch.
BGH Urteil vom 1. April 2011 (V ZR 193/10)

Die Beklagte bewohnte mit ihrem Ehemann ein Reihenhaus, welches letzterem gehört. Im Schlafzimmer des Hauses kommt es zu einem Brand, der sowohl das Reihenhaus als auch die Nachbarhäuser beschädigt. Es lässt sich nicht feststellen, ob der Brand auf einem fahrlässigen Verhalten oder auf einem unabwendbaren technischen Defekt beruht. Die Klägerin zahlte als Gebäudeversicherer den Eigentümern der Nachbarhäuser eine Entschädigung und verlangt diesen von der Beklagten zurück.

Der BGH stellt fest, daß ein Anspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht der Nachbarn besteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte ein Verschulden trifft oder nicht. Denn auch im letzteren Fall ist sie Störerin gem. § 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB. Damit haben die geschädigten Nachbarn einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte aus § 906 Abs. 2, Satz 2 BGB analog. Daß die Beklagte nicht Eigentümerin des abgebrannten Hauses ist, ändert daran nichts.

Hinweis:
Der nachbarrechtliche Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB spielt auch im Baurecht eine erhebliche Rolle, wenn es zu Schäden an Nachbargebäuden kommt.

Dies ist insbesondere auch dann von Bedeutung, wenn bei Reihenhäusern die Fassaden mit brennbarem Material – z. B. Polystyrol – gedämmt sind und im Brandfalle eine Brandausweitung auf das angrenzende Nachbargebäude erfolgen kann, weil eine vertikale Brandbarriere aus nicht brennbarem Material, wie es die Landesbauordnungen vorschreiben, nicht ausgeführt ist.

Verfärbungen durch Algenbefall: Baumangel!



Eine Wärmedämmverbund-Fassade, die während der Gewährleistungszeit großflächigen Algen- und Pilzbewuchs aufweist, ist auch dann mangelhaft, wenn die verwandten Systemkomponenten, insbesondere der mineralische Putz, mangelfrei sind.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2010 - 7 U 76/09 – IBR 2010, 560

Aus den Gründen:

Die Werkleistung der Beklagten, die aufgrund des abgeschlossenen Bauträgervertrages hinsichtlich des zu errichtenden Gebäudes nach werkvertraglichen Grundsätzen Gewähr für die Mangelfreiheit zu bieten hat, ist mangelhaft. Der Mangel besteht darin, dass die Fassade bereits nach 2-3 Jahren großflächig Pilz- und Algenbewuchs aufweist, der eine Reinigung erfordern würde. Die allmähliche Verfärbung einer Fassade infolge von Umwelteinflüssen ist für sich genommen zwar kein Mangel, sondern eine zwangsläufige Folge des ,,Gebrauchs" bzw. der Alterung des Gebäudes. Der Bewuchs mit Algen und Pilzen beruht darauf, dass sich organische Substanzen, z.B. Blütenstaub, an der Fassade ablagern und im Zusammenwirken mit Feuchtigkeit, die aus Regen oder Tau resultiert, dem Bewuchs Nahrung bieten. Es ist aber nicht üblich und entspricht deshalb auch nicht der Beschaffenheit, die der Erwerber eines Gebäudes erwarten kann (§ 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB), dass die Verschmutzung der Fassade ohne besondere, den Bewuchs fördernde Umgebungsbedingungen so schnell voranschreitet, dass bereits nach 2 - 3 Jahren eine großflächige Reinigung der Fassade erforderlich wird. Ein solcher in kurzen Abständen wiederkehrender Unterhaltungsaufwand entspricht nicht der üblichen Beschaffenheit. Es stellt auch einen optischen Mangel dar, dass das hell gestrichene Gebäude schon nach kurzer Zeit ein unschönes Erscheinungsbild bietet. Diese Erscheinung beruht nicht auf besonderen Umweltbedingungen, sondern darauf, dass das streitige Gebäude eine wärmegedämmte Fassade hat. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die gleichfalls hellen Fassaden mehrerer Häuser in der unmittelbaren Umgebung keine derartigen Spuren aufweisen. Der Sachverständige führt das ungewöhnlich rasche Entstehen der Verfärbung vielmehr darauf zurück - und dieser Zusammenhang ist zwischen den Parteien an sich auch unstreitig -, dass eine wärmegedämmte Fassade außen erheblich kälter bleibt als eine nicht gedämmte Fassade, deshalb auch regelmäßig über längere Zeit feuchter ist und das Wachstum von Pilzen und Algen deshalb mehr begünstigt als eine nicht gedämmte Fassade. Dieser Unterschied zeigt sich augenfällig im unterschiedlichen Erscheinungsbild des Gebäudes der Klägerin und der in der Nähe befindlichen Gebäude.



siehe auch: Beispielbilder