Samstag, 4. Februar 2012

Hinweis für private Auftraggeber – vielfach besteht eine Rechtsschutzversicherung

Massnahmen der energetischen Ertüchtigung einer Bestandsimmobilie sind in der Regel keine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Baumassnahmen.

Daher geniessen Auftraggeber, wenn sie die zu sanierende Bestandsimmoblie rechtzeitig in ihren Rechtsschutzversicherungsvertrag (Vertragsrechtsschutz) einbezogen haben, im Gewährleistungsfall Versicherungsschutz und sind – abgesehen von einer etwa vereinbarten Selbstbeteiligung – von der Zahlung von Kosten für Gericht, Sachverständige und Rechtsanwälte im Rahmen des Versicherungsvertrages befreit.

Nachdem gerade im Bereich der energetischen Gebäudesanierung ein erhebliches Risiko mangelhafter Bauleistungen besteht, ist es beruhigend, wenn die Kosten der Rechtsverfolgung nicht noch zusätzlich zu den ohnehin nicht gerade bescheidenen Sanierungskosten auf die Bauherren zukommen.